Die unpräsidiale Demokratie
Das Grundgesetz enthält einen eigenen Abschnitt zum Bundespräsidenten (Abschnitt V, Artikel 54 bis 61 GG). Weitere Aufgaben und Befugnisse des Staatsoberhauptes sind im Verfassungstext an mehreren Stellen geregelt. So beispielsweise die Reservefunktionen des Bundespräsidenten:
- Artikel 63 GG: Wahl des Bundeskanzlers (3. Wahlgang)
- Artikel 68 GG: abgelehnte Vertrauensfrage des Bundeskanzlers
- Artikel 81 GG: Erklärung des Gesetzgebungsnotstands
Das folgende Schaubild der Bundeszentrale für politische Bildung fasst die wichtigsten Aufgaben zusammen und verdeutlicht zudem die Wahl des Bundespräsidenten.
In der Verfassung der Weimarer Republik spielte der Reichspräsident eine wesentlich dominantere Rolle als der Bundespräsident im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Dies wird an einigen Stellen der Weimarer Reichsverfassung deutlich (siehe dazu Artikel 25, 41, 43, 45, 47 und 48).